Prof. E.________ verletze die Vorschriften zum Mutterschutz vorsätzlich und nehme dabei Aborte und Schwangerschaftskomplikationen in Kauf (Klage vom 09.04.2015 S. 42). Er schüre ein Klima der Angst und Einschüchterung und gefährde die Patientensicherheit mit unsachgemässen Weisungen (Klage vom 09.04.2015 S. 61). In der Klage sowie im 2. Parteivortrag beschuldige die Berufungsbeklagte Prof. E.________, er dulde sexuelle Belästigung in seinem Team (Klage vom 09.04.2015 S. 38; 2. Parteivortrag S. 132).