Auch diskriminiere er, unterstützt durch eine ausschliesslich mit Ausländern besetzte Klinikleitung, den Schweizer Nachwuchs (Klage vom 09.04.2015 S. 36, S. 48). Ebenso werde ihm vorgeworfen, ein Klientelensystem eingerichtet zu haben. Darunter sei nichts anderes zu verstehen als der Vorwurf, Prof. E.________ betreibe an der Klinik eine Günstlingswirtschaft. Die Berufungsbeklagte werfe Prof. E.________ mehrmals vor, gar nicht klinisch tätig zu sein, und sie kritisiere sein Führungssystem öffentlich und lautstark (u.a. Klage vom 09.40.2015 S. 17, S. 62). Prof. E.___