Auch die Aussagen von Prof. K.________ seien wohl nicht glaubhaft, sie bringe dies in Verbindung mit seinem österreichischen Akzent (2. Parteivortrag S. 49). Gemäss der Berufungsbeklagten unterhalte Prof. E.________ eine „Unkultur" an der KAS (Klage vom 09.04.2015 S. 11). Als deutscher Staatsangehöriger scheine er als Klinikleiter unzeitgemäss und gar untragbar; er verschliesse sich jedem Kulturwandel (Klage vom 09.04.2015 S. 27). Auch diskriminiere er, unterstützt durch eine ausschliesslich mit Ausländern besetzte Klinikleitung, den Schweizer Nachwuchs (Klage vom 09.04.2015 S. 36, S. 48).