Im vorliegenden Verfahren sei sodann auch das Verhalten der Berufungsbeklagten im Prozess zu würdigen, verlange die Berufungsbeklagte doch eine Wiedereinstellung, also eine restitutio in integrum: Während des Verfahrens habe sie ihren Anwalt, dessen Äusserungen sie sich als Partei anrechnen lassen müsse, wiederholt Ausführungen über Prof. E.________ machen lassen, welche seine deutsche Nationalität thematisierten und damit ohne jeden Zweifel diskriminierend gewesen seien.