_, Prof. V.________, PD I.________, Z.________) sei aufgrund des schwierigen Charakters und der fehlenden Sozialkompetenz der Berufungsbeklagten gestört gewesen. Dies habe das Beweisverfahren ergeben, womit sich das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach der Vertrauensverlust als Kündigungsgrund nur vorgeschoben sei, als unhaltbar und willkürlich erweise. 12.2.4 Im vorliegenden Verfahren sei sodann auch das Verhalten der Berufungsbeklagten im Prozess zu würdigen, verlange die Berufungsbeklagte doch eine Wiedereinstellung, also eine restitutio in integrum: