12.2.3 Prof. E.________ habe ausgesagt, dass er sich aufgrund der ständigen Vorwürfe von Diskriminierung bereits am 15.03.2013 nicht mehr getraut habe, alleine mit der Berufungsbeklagten ein Gespräch zu führen (Aussage vom 05.04.2016 S. 6 Z. 5f.). Ein derart tiefgreifend gestörtes persönliches Verhältnis verunmögliche eine direkte Zusammenarbeit. Aufgrund der bei der Universitätsleitung eingereichten und abgewiesenen Diskriminierungsbeschwerde der Berufungsbeklagten sei das Vertrauensverhältnis inexistent geworden (Aussage vom 05.04.2016 S. 17 Z. 26-31). Prof. E.___