Es brauche indessen keiner Erläuterung, dass bei einer Gesamtbetrachtung in der Zusammenarbeit mit einer solchen Persönlichkeit wie derjenigen der Berufungsbeklagten kein Vertrauen bestehen könne, weshalb ein sachlicher und triftiger Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe. 12.2.2 Wie die Vorinstanz selbst ausgeführt habe, sei an die zeitliche Konnexität mit der Kündigung kein allzu strenger Massstab anzusetzen. Die Dauer der Krankheit und der Schwangerschaft und die damit verbundene Absenz und Schutzfrist seien von der Vorinstanz mit keinem Wort gewürdigt worden.