50 instanz habe diese Ereignisse als erwiesen erachtet, anerkenne sie aber im Einzelfall nicht als Kündigungsgrund. Es brauche indessen keiner Erläuterung, dass bei einer Gesamtbetrachtung in der Zusammenarbeit mit einer solchen Persönlichkeit wie derjenigen der Berufungsbeklagten kein Vertrauen bestehen könne, weshalb ein sachlicher und triftiger Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe.