zugewartet habe. Damit könne die Berufungsklägerin die gesetzlich vermutete Rachekündigung nicht widerlegen und die Kündigung sei aufzuheben. 12.2 Gegen diese Schlussfolgerungen bringt die Berufungsklägerin auf den S. 24 – 31 ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen Folgendes vor: 12.2.1 Die zusammenfassende Würdigung der Vorinstanz sei falsch. Erneut sei festzuhalten, dass nicht die einzelnen Ereignisse ausschlaggebend für die Kündigung gewesen seien, sondern diese sich zu einem Gesamtbild fügten. Die Vor-