abgegeben, Mäppli Beilagenverzeichnis Zeugen) sowie das Hinhalten der Berufungsbeklagten ab Januar 2014 bis zur Kündigung vom 17.06.2014. Selbst wenn von einer alleine oder überwiegend durch Verhaltensweisen der Berufungsbeklagten verursachten Störung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden müsste (was das Beweisverfahren jedoch gerade nicht ergeben habe), hätte die Berufungsklägerin nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich aus diesem Anlass kündigte, zumal das gestörte Vertrauensverhältnis schon viel früher bestanden und sie viel zu lange mit der Kündigung