fest, bei dieser Aktenlage könne der Vorinstanz kein Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn sie ohne Erhebung weiterer Beweismittel zum Schluss gekommen sei, ein Anlass zur Kündigung im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR sei nicht glaubhaft gemacht worden. 12.1.3