In diesem Fall habe die Arbeitgeberin per 28.02.2013 gekündigt, obwohl es nach Darstellung des Beklagten bereits ab Ende 2011 „schlimm geworden“ sein soll. Das Obergericht des Kantons Zürich halte in E. 3.6 in fine unter Verweis auf REHBINDER, a.a.O., N. 3 zu Art. 340c OR; STAEHELIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 340c OR; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 3 und N. 5 zu Art. 340c OR fest, bei dieser Aktenlage könne der Vorinstanz kein Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn sie ohne Erhebung weiterer Beweismittel zum Schluss gekommen sei, ein Anlass zur Kündigung im Sinne von Art.