Gemäss Literatur und (kantonaler) Rechtsprechung sei an die zeitliche Konnexität mit der Kündigung wie auch an die Tragweite der einzelnen betrieblichen Vorkommnisse zwar kein allzu strenger Massstab anzusetzen, wenn der begründete Anlass zur Kündigung im schlechten Betriebsklima oder in mehreren untergeordneten Gründen liege (so CHRISTOPH NEERACHER, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Bern 2001, S. 70 f. mit Verweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18.11.1998, publiziert in ZR 98/1999 S. 317 f.).