12. 12.1 Was den begründeten Anlass zur Kündigung anbelangt, kam die Vorinstanz schliesslich zur folgenden Gesamtwürdigung: 12.1.1 Sämtliche der von der Berufungsklägerin für den angeblichen Vertrauensverlust geltend gemachten Gründe seien im damaligen Zeitpunkt (als sie sich ereigneten) für die Berufungsklägerin kein Anlass für eine Kündigung gewesen und lägen bis zu zwei Jahre zurück. Hinzu komme, dass einige der Gründe von den angerufenen Zeugen nicht bestätigt worden, zeitlich nicht einzuordnen gewesen oder nachgeschoben worden seien, resp.