11.19.4 Auch mit diesen Vorbringen verfehlt die Berufungsklägerin die Begründungsanforderungen, geht sie doch auf das zentrale und zutreffende Argument der Vorinstanz, dass sich das kritisierte Ereignis Ende Dezember 2013 ereignet habe und auch nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR) am 13.03.2014 noch rund drei Monate mit der Kündigung zugewartet worden sei, gerade nicht ein. Ein Kausalzusammenhang ist damit nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden.