Eine vorinstanzliche Würdigung des Verhaltens der Berufungsbeklagten fehle erneut. Die E-Mail der Berufungsbeklagten (KAB 7) zeige auf, dass sie ständig und überall Diskrimination von Frauen gesehen, entsprechend harsche Vorwürfe erhoben habe und eine objektive und konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Der gut gemeinte Versuch des damaligen Personalverantwortlichen F.________, den Wiedereintritt besprechungsweise vorzubereiten, sei harsch zurückgewiesen worden. 11.19.4