336c Abs. 1 lit. c OR) am 13.03.2014 sei noch rund drei Monate mit der Kündigung zugewartet worden. 11.19.3 Dagegen macht die Berufungsklägerin auf den S. 23 f. ihrer Berufungsschrift geltend, dieses Ereignis sei „Bestandteil des Gesamtbildes“, welches letztlich zur nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses geführt habe. Eine vorinstanzliche Würdigung des Verhaltens der Berufungsbeklagten fehle erneut.