46 11.19.2 Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass das erwähnte E-Mail der Berufungsbeklagten vom 26.12.2013 datiere. Hierbei handle es sich um den zeitlich letzten von der Berufungsklägerin geltend gemachten Grund für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Ein Kausalzusammenhang mit der Kündigung vom 17.06.2014 sei indessen auch hier nicht ersichtlich. Zwar habe sich der Vorfall während der Schwangerschaft der Berufungsbeklagten zugetragen, doch auch nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit.