Entscheidend ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat –, dass sich dieser Vorfall bereits im September 2012 ereignet hat und darin damals von der involvierten Klinikleitung kein Anlass für eine Kündigung erblickt worden ist. Eine Kausalität des Vorfalls mit der Kündigung ist nicht ersichtlich; die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 11.19 Zu den Umständen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Berufungsbeklagten führt die Vorinstanz aus: 11.19.1 Die Berufungsklägerin mache geltend, es sei dem Direktor Personal, F.___