Auch diese Vorbringen sind unbehelflich: Welche Person mit der Berufungsbeklagten das MAG geführt hat, kann vorliegend keine Rolle spielen, muss sich doch die Berufungsklägerin auch das Handeln von Prof. K.________ zurechnen lassen. Wenn Prof. K.________ die angebliche Selbstüberschätzung nicht angesprochen hat, muss sich dies die Berufungsklägerin entgegenhalten lassen. Entscheidend ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat –, dass sich dieser Vorfall bereits im September 2012 ereignet hat und darin damals von der involvierten Klinikleitung kein Anlass für eine Kündigung erblickt worden ist.