Hinzu komme, dass kurz nach dem Vorfall ein MAG (17.09.2012, KB 20) durchgeführt worden sei, wo der Vorfall offenbar nicht angesprochen worden sei, weshalb er für die Beteiligten kaum so gravierend gewesen sein könne, wie er nun dargestellt werde. 11.18 11.18.1 Dagegen bringt die Berufungsklägerin auf der S. 23 ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen vor, dass der Vorfall vom 5.9.2012 „von einer enormen Selbstüberschätzung und fehlender Kritikfähigkeit der Berufungsbeklagten“ zeuge, was von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden sei.