Entscheidend sei jedoch, dass sich dieser Vorfall bereits im September 2012 ereignet habe und darin damals von der involvierten Klinikleitung kein Anlass für eine Kündigung erblickt worden sei. Gemäss dem Zeugen Q.________ seien überhaupt keine unmittelbaren Konsequenzen gezogen worden. Eine Kausalität mit der Kündigung vom 17.06.2014 sei daher nicht er-