auf die entsprechende Frage von Fürsprecher D.________, ob sich die Berufungsbeklagte am 05.09.2012 überschätzte, nicht abschliessend habe antworten können, dies offen bleiben müsse. Klar sei jedoch, dass im Zusammenhang mit der geplanten Operation keine Diskriminierung ersichtlich sei, weshalb die E- Mail vom 05.09.2012 mit dem Betreff „Diskrimination der Frauen" unangebracht gewesen sei. Entscheidend sei jedoch, dass sich dieser Vorfall bereits im September 2012 ereignet habe und darin damals von der involvierten Klinikleitung kein Anlass für eine Kündigung erblickt worden sei.