In ihrer E-Mail an den Zeugen Q.________ vom 05.09.2012 (CB 8) habe – so die Vorinstanz – die Berufungsbeklagte unter dem Betreff „Diskrimination der Frauen" wörtlich geschrieben: „Hallo Q.________. Deine Aussage am Rapport heute hat mich enttäuscht. Im Anhang mein CV. Beim Durchlesen kannst du dich überzeugen, dass ich wissenschaftlich einiges publiziert habe und auch klinisch eine sehr breite Ausbildung habe. Im Rahmen der Atemwegsforschung v.a. mit LAMAs haben wir viel publiziert, das Handling von Schlaf-wach Kranios ist also kein Problem. Morgen haette ich auch problemlos ein Rapid Pacing fuers