Das Gespräch zwischen dem Zeugen Q.________ und der Berufungsbeklagten habe vielleicht eine Woche nach dem Vorfall stattgefunden. In diesem Gespräch habe er der Berufungsbeklagten gesagt, dass er wünsche, dass sie versetzt wird. Nach Verlesen des Protokolls habe der Zeuge Q.________ sodann ausgeführt, dass es für ihn zu kategorisch klinge mit dem Versetzen. Abgesehen von diesem Vorfall hätte es ansonsten keine solch schwerwiegenden Vorfälle gegeben. Die Stimmung sei aber nicht mehr unbedingt angenehm gewesen (EV Q.________, Protokoll 12.04.2016, S. 22 Z. 1 if., pag. 927). Auf Frage von Fürsprecher D.________, ob der Zeuge Q.__