Er sei aber hinter den Aktivitäten von Prof. Q.________ gestanden, wonach relativ zeitnah nach dem Vorfall an Herrn O.________ kommuniziert worden sei (EV V.________, Protokoll 12.04.2016, S. 18 Z. 19 ff., pag. 919). Zeuge Q.________ habe auf Frage der Gerichtspräsidentin nach der Zusammenarbeit mit der Berufungsklägerin ausgeführt, das dies zeitlich gestaffelt zu betrachten sei. Zunächst sei die Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten normal, unspektakulär und unauffällig gewesen. Das habe sich dann im Laufe der Zeit verändert. Es hätte dann gewisse Vorkommnisse und Unstimmigkeiten gegeben. Ab einer E-Mail sei das Verhältnis tief gestört gewesen.