Die Assistentin habe ihm dies berichtet, weil sie auch Kenntnis vom anderen Vorfall gehabt habe. Er habe die Assistentin auch darauf angesprochen und sie habe ihm gesagt, dass sie nicht fertig gemacht worden sei, sondern nur die OP-Berichte diktiert habe. Es gebe auch noch eine E-Mail mit dem CV von der Berufungsbeklagten, aber auch aus dem Anhang sei kein Fähigkeitsnachweis hervorgegangen für diese Technik, keine der Publikationen hätte etwas mit dieser speziellen Technik zu tun gehabt (EV V.________, Protokoll 12.04.2016, S. 18 Z. 8 ff., pag. 919). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, ob Zeuge V.________ Prof. E.______