Aufgrund der Kompliziertheit sei klar gewesen, dass Herr W.________ anwesend sein musste. Aus dem Nichts sei dann ein solcher Vorwurf gekommen. Hinzu komme, dass die Berufungsbeklagte ohne weiteres gesagt habe, sie mache das. Dies ohne, dass sie über spezifische Kenntnisse verfügt habe. Darunter habe dann auch das fachliche Vertrauen gelitten. Bei ihnen sei sehr zentral, dass man einander vertrauen könne. Er habe Herrn Q.________ gefragt, ob es einen Austausch gegeben habe betr. die Überschrift Diskrimination von Frauen. Er habe ihm dann gesagt, dass darüber kein einziges Wort ausgetauscht worden sei. Auf Vorhalt von CB 8 [E-Mail Klägerin an Zeuge Q.