Es sei nicht dazu gekommen. Die Durchführung der Anästhesie durch eine in diesem Verfahren völlig unerfahrene Ärztin hätte für den Patienten ein grösstes Risiko bedeutet. Die Berufungsbeklagte hätte indessen keine Skrupel gehabt, einen Patienten diesem Risiko auszusetzen. Die Zeugen V.________ (EV V.________, Protokoll 12.04.2016, S. 17 ff., pag. 917 ff.) und Q.________ (EV Q.________, Protokoll 12.04.2016, S. 21 ff., pag. 925 ff.) hätten – so die Vorinstanz – die Ausführungen der Berufungsklägerin im Wesentlichen bestätigt. Zeuge V.________ habe ausgeführt, dass er beim Vorfall vom September 2012 nicht persönlich dabei gewesen, ihm der Vorfall aber berichtet worden sei.