_ darin, dass er „Freitagmittag" einen Anruf einer schwangeren Assistentin erhalten habe, die ihm mitgeteilt habe, sie fühle sich durch die Berufungsbeklagte belästigt, da sie diese seit einiger Zeit drängen, ja zwingen wolle, schriftlich niederzulegen, dass sie an der KAS im Rahmen ihrer Schwangerschaft nicht adäquat berücksichtigt würde. 11.15.2 Mit Freitagmittag müsse – so die Vorinstanz – der 18.07.2014 oder der 11.07.2014 gemeint sein. Die Kündigung datiere jedoch bereits vom 17.06.2014. Der im E-Mailverkehr umschriebene Sachverhalt könne damit per se nicht kausal gewesen sein für die Kündigung.