adäquat behandelt werde — was sich indessen nicht einmal als notwendig erwiesen habe. Der E- Mailverkehr mit Frau S.________ vom 18.07.2014 dokumentiere diese Vorgänge (Klageantwortbeilage [KAB] 6). Gemäss der Vorinstanz schildere der Zeuge E.________ darin, dass er „Freitagmittag" einen Anruf einer schwangeren Assistentin erhalten habe, die ihm mitgeteilt habe, sie fühle sich durch die Berufungsbeklagte belästigt, da sie diese seit einiger Zeit drängen, ja zwingen wolle, schriftlich niederzulegen, dass sie an der KAS im Rahmen ihrer Schwangerschaft nicht adäquat berücksichtigt würde. 11.15.2