Zum Vorwurf des Unvermögens der Berufungsbeklagten, sich in ein Team oder in hierarchische Strukturen einzufügen, führt die Vorinstanz weiter aus: 11.15.1 Die Berufungsklägerin mache in Rz. 76 der Klageantwort (pag. 271) geltend, die Berufungsbeklagte sei mit ihren Ansichten zum fehlenden Mutterschutz und Verletzungen des Arbeitsrechts offensichtlich ziemlich allein dagestanden. Deshalb habe sie begonnen, Mitarbeitende zu drangsalieren, ebenfalls Miss-