Auch hier ist nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen zu ihren Gunsten ableiten will. So geht sie einmal mehr nicht darauf ein, dass sich der von Zeuge R.________ geschilderte Vorfall bereits im Jahr 2012 ereignet hatte und in der Folge nie mit der Berufungsbeklagten thematisiert wurde. Zum immer wieder angerufenen „Gesamtbild“ vgl. sodann unten E. 12.3.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 11.15 Zum Vorwurf des Unvermögens der Berufungsbeklagten, sich in ein Team oder in hierarchische Strukturen einzufügen, führt die Vorinstanz weiter aus: 11.15.1