Die Vorinstanz habe diese Würdigung unterlassen. Das Fazit der Vorinstanz, wonach mit dem Zeugen R.________ davon auszugehen sei, dass das Thema nach der Aussprache erledigt gewesen sei, sei falsch. Das Thema sei einzig aus Sicht des Zeugen R.________ erledigt gewesen, nicht jedoch für Prof. E.________. 11.14.2 Auch hier ist nicht ersichtlich, was die Berufungsklägerin mit diesen Ausführungen zu ihren Gunsten ableiten will.