Sie nutze andere, um sich selber zu profilieren. Wiederholt zeige sich in diesem Verhalten der Berufungsbeklagten ein Mangel an Sozialkompetenz, der im hier interessierenden beruflichen Umfeld zu einer schweren Beeinträchtigung der Zusammenarbeit führe. Auch dieser Vorfall sei für sich alleine kein ausreichender Grund für die Kündigung gewesen, sei jedoch „im Gesamtbild“ mitentscheidend, wenn es um die Beurteilung gehe, wann das Mass erreicht sei, um ein Arbeitsverhältnis wegen gravierender Störung des Vertrauensverhältnisses aufzulösen. Die Vorinstanz habe diese Würdigung unterlassen.