wonach er über Dritte vom in Rz. 75 der Klageantwort geschilderten Sachverhalt erfahren habe und er bei Prof. R.________ nachgefragt hätte, seien von Zeuge R.________ in Übereinstimmung mit der Berufungsbeklagten (EV Klägerin, Protokoll 04.04.2016, S. 25 Z. 31 ff., pag. 717) anders geschildert worden. Die weitere Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten habe der Zeuge R.________ als korrekt bezeichnet und sie sei gar eine Kandidatin für eine Stelle am vom Zeugen geführten Notfallzentrum gewesen. Ein Kausalzusammenhang mit der Kündigung ist nach Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich.