festgehalten, dass er über Dritte vom in Rz. 75 der Klageantwort geschilderten Sachverhalt erfahren habe und sein Nachfragen bei Prof. R.________ ergeben habe, dass sich die Situation zwischen den Mitarbeitenden bereinigt habe und es nicht die Chefebene brauche. 11.13.2 Die Vorinstanz erwog, dass der von der Berufungsklägerin in Rz. 75 der Klageantwort ins Feld geführte Vorfall vom Juni 2012 datiere und damit zwei Jahre vor der Kündigung vom 17.06.2014. Der Zeuge Prof. R.________ habe ausgeführt, er hätte mit Prof. E.________ ein Gespräch im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall geführt.