759). Interessant im Zusammenhang mit Zeuge E.________ ist nach Auffassung der Vorinstanz dabei ein weiteres Detail: In seiner Stellungnahme zur Diskriminierungsbeschwerde der Berufungsbeklagten (datierend vom 15.05.2014 [rund einen Monat vor der Kündigung, resp. im Zeitraum als die Kündigung beschlossen wurde]; AB 12, S. 6/9, Ziff. 13) habe Zeuge E.________ festgehalten, dass er über Dritte vom in Rz. 75 der Klageantwort geschilderten Sachverhalt erfahren habe und sein Nachfragen bei Prof. R.__