Danach sei das Thema für ihn erledigt gewesen. Er sei noch persönlich enttäuscht gewesen, aber die weitere Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten, soweit es sie noch gegeben habe, würde er als korrekt bezeichnen (EV R.________, Protokoll 12.04.2016, S. 14 Z. 1 ff., pag. 911). Demgegenüber habe – so die Vorinstanz – der Zeuge E.________ anlässlich seiner Befragung am 05.04.2016 in Beantwortung der Frage nach dem Grund für das MAG vom 15.03.2013 u.a. ausgeführt, es hätte Streitigkeiten mit Prof. R.__