Für ihn sei die Berufungsbeklagte sicher eine Kandidatin gewesen, doch hätte sich die Klinik dann später für einen anderen Anästhesisten aus der Klinik von Prof. E.________ entschieden (EV R.________, Protokoll 12.04.2016, S. 13 Z. 36 ff., pag. 909). Er hätte mit Prof. E.________ ein Gespräch im Zusammenhang mit dem erwähnten Vorfall geführt. Sie hätten das Verhalten der Berufungsbeklagten besprochen. Danach sei das Thema für ihn erledigt gewesen.