als Zeuge ausgeführt, die Berufungsbeklagte sei zu diesem Zeitpunkt Kaderärztin für Anästhesie gewesen und er Kaderarzt am Notfallzentrum. Er sei der Berufungsbeklagten nie vorgesetzt und daher ihr gegenüber nicht weisungsberechtigt gewesen (EV R.________, Protokoll 12.04.2016, S. 16 Z. 7 ff., pag. 915). Zur Zusammenarbeit mit der Berufungsbeklagten habe der Zeuge weiter ausgeführt, dass er mit dieser bis 2012 ein gutes kollegiales, wertschätzendes Verhältnis gehabt habe. Als die Berufungsbeklagte aus den USA zurückgekehrt sei, habe er versucht, an die gute Zusammenarbeit anzuknüpfen, was