In diesen Situationen bestehe kein Raum für Diskussionen mit einer Anästhesistin, welche die Gesamtverantwortung für die lagegerechte Versorgung des Patienten nicht trage. Auf Frage von Fürsprecher D.________, ob die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit der Notfallbehandlung Weisungen von ihm missachtet habe und wenn ja, welche, habe – so die Vorinstanz – Prof. R.________ als Zeuge ausgeführt, die Berufungsbeklagte sei zu diesem Zeitpunkt Kaderärztin für Anästhesie gewesen und er Kaderarzt am Notfallzentrum.