_, Direktor und Chefarzt des Notfallzentrums, hätte einen wüsten Zusammenstoss mit der Berufungsbeklagten gehabt. Diese habe sich geweigert, eine seiner Anweisungen bei einem Notfallpatienten zu befolgen. Bei einer Notfallbehandlung entscheide der diensthabende Notfallarzt, welche diagnostischen und ggf. therapeutischen Massnahmen am Patienten durchgeführt würden, wenn es um die Erhaltung des Lebens gehe. In diesen Situationen bestehe kein Raum für Diskussionen mit einer Anästhesistin, welche die Gesamtverantwortung für die lagegerechte Versorgung des Patienten nicht trage.