Auch mit diesen Vorbringen geht die Berufungsklägerin fehl: Erneut setzt sie sich nicht mit dem zentralen Argument der Vorinstanz auseinander, wonach ein Kausalzusammenhang mit der Kündigung vom 17.06.2014 nicht ersichtlich ist. 11.13 Zum Vorwurf des Unvermögens der Berufungsbeklagten, sich in ein Team oder in hierarchische Strukturen einzufügen, führt die Vorinstanz schliesslich aus: 11.13.1 Die Berufungsklägerin mache in Rz. 75 der Klageantwort (pag. 269 f.) weiter geltend, auch Prof. R.________, Direktor und Chefarzt des Notfallzentrums, hätte einen wüsten Zusammenstoss mit der Berufungsbeklagten gehabt.