_ habe aber die Forschungsarbeit der Berufungsbeklagten geschätzt (die fachliche Kompetenz wurde von der Berufungsklägerin nie in Frage gestellt) und (als Vorgesetzter nur im Bereich Forschung) gewollt, dass sie habilitiert (Aussage vom 11.04.2016 S. 17 Z. 2-8). Dieser Vorfall zeige klar, dass die Berufungsbeklagte nicht kritikfähig sei und sich hierarchisch nicht einordnen könne, wozu sich die Vorinstanz überhaupt nicht äussere. 11.12.2 Auch mit diesen Vorbringen geht die Berufungsklägerin fehl: