_ halte ausdrücklich fest: „Ich habe ihr gesagt, dass wenn das eine andere Person gemacht hätte, ich sie gekündigt hätte" (Aussage vom 11.04.2016 S. 8 Z. 18f.). Die Aussage könne nicht anders verstanden werden, als dass das von der Berufungsbeklagten an den Tag gelegte Verhalten für eine Kündigung ausreichend gewesen wäre. Prof. K.________ habe aber die Forschungsarbeit der Berufungsbeklagten geschätzt (die fachliche Kompetenz wurde von der Berufungsklägerin nie in Frage gestellt) und (als Vorgesetzter nur im Bereich Forschung) gewollt, dass sie habilitiert (Aussage vom 11.04.2016 S. 17 Z. 2-8).