36 11.12.1 Dagegen bringt die Berufungsklägerin auf S. 21 ihrer Berufungsschrift vor, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch. Die Berufungsbeklagte bestätige, dass sie den Bewertungsbogen eingesteckt hat und diesen nicht zurückgeben wollte, da sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden gewesen sei (Aussage vom 04.04.2016 S. 18 Z. 50). Die Vorinstanz belasse es dabei, fälschlicherweise festzuhalten, dass dieses Verhalten für Prof. K.________ keinen Anlass zur Kündigung darstellte. Prof. K.________ halte ausdrücklich fest: