11.11.2 Gemäss der Vorinstanz sei festzuhalten, dass das Gespräch mit Prof. K.________ am 23.10.2013 stattgefunden habe. Für den direktbetroffenen Vorgesetzten sei das Verhalten kein Anlass für eine Kündigung der Berufungsbeklagten gewesen („Ich wollte sie nicht entlassen, sondern ich wollte, dass sie habilitiert".). Ein Kausalzusammenhang mit der Kündigung vom 17.06.2014 sei damit nicht ersichtlich. Zwar habe sich der Vorfall während der Schwangerschaft der Berufungsbeklagten ereignet, doch auch nach Ablauf der Sperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit.