Die Berufungsbeklagte habe ihrerseits auf Vorhalt von Rz. 74 der Klageantwort, wonach sie sich geweigert hätte, das MAG Formular (KB 21) zu unterzeichnen und das Formular zunächst eingesteckt habe, ausgeführt, dass dies zutreffend sei. Sie sei mehrmals bei F.________ zu einem Gespräch gewesen. Es sei ihre zweite Schwangerschaft gewesen, die erste habe sie verloren. Stress vertrage sie sonst gut, aber im Zusammenhang mit der Schwangerschaft hätte sie Probleme gehabt. Sie habe das F.________ gesagt und ihn gebeten, dass die Kommunikation zwischen der KAS und ihr über ihn laufe.