Prof. K.________ sei konsterniert gewesen und es hätte langen Zuredens bedurft, bis die Berufungsbeklagte das Papier wieder ausgehändigt habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich um das Gespräch vom 23.10.2013 handelte (KB 21). Anlässlich seiner Befragung als Zeuge habe – so die Vorinstanz – Prof. K.________ auf Frage der Gerichtspräsidentin, wie die Berufungsbeklagte auf die schlechtere Bewertung reagierte, ausgeführt, was folgt (EV K.________, Protokoll 11.04.2016,S. 8 Z. 13-21, pag. 819): „Nach dem Gespräch hat sie darauf reagiert. Das war direkt danach.